AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Hellmer Werbe­gesmbH, FN 91504 s

Seilerstätte 13, 1010 Wien
Tel:+43 1 513 21 33
E-Mail: office@hellmer.at

  1. Geltung
    1. Die Hellmer WerbegesmbH (im Folgenden kurz „Hellmer““) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Hellmer und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Hellmer schriftlich bestätigt werden.
    3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Hellmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Vertragsabschluss
    1. Grundlage für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Hellmer oder der Auftrag (Angebot) des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Hellmer sind freibleibend und unverbindlich.
    2. Unterbreitet der Kunde ein Angebot, so ist er an dieses eine (1) Woche ab dessen Zugang bei Hellmer gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch Hellmer oder die Ausführung der Leistung zustande. Die Annahme hat in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Hellmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Angebots), dass sie das Angebot annimmt.
  3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden, der Leistungsbeschreibung, den Angaben im Vertrag und/oder dem Briefing, welches der Kunde Hellmer erteilt und welches in einem Briefingprotokoll festgehalten ist.
    2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Hellmer. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von Hellmer.
    3. Alle Leistungen von Hellmer (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Pläne, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Vorschläge, Konzepte, Designentwürfe, Grafiken, Animationen und Farbabdrucke etc.) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei (3) Tagen freizugeben. Erfolgt binnen drei Tagen keine Rückmeldung, gilt dies als Freigabe des Kunden. Werden Leistungen aufgrund von Plänen erbracht, welche der Kunde bereitstellt, besteht für Hellmer keine gesonderte Prüfpflicht; Hellmer darf darauf vertrauen, dass diese Pläne ausführbar, für den beabsichtigten Zweck geeignet und vollständig sind und den behördlichen und gesetzlichen Anforderungen sowie einschlägigen Normen entsprechen.
    4. Der Kunde wird Hellmer unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Hellmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Hellmer haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte. Wird Hellmer wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Hellmer schadund klaglos; der Kunde hat Hellmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dieser durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, wie insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.
    6. Die Leistungen von Hellmer sind teilbar.
  4. Beauftragung Dritter (Fremdleistungen), Vollmacht
    1. Hellmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter (z.B. Handwerker, Techniker, Grafiker, usw.) zu bedienen.
    2. Die Beauftragung von Dritten erfolgt nach Wahl von Hellmer entweder im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde erteilt der Hellmer hierzu die Vollmacht, Leistungen bei Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen.
    3. Hellmer wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Werden Leistungen an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden vergeben, haftet Hellmer nur für eine sorgfältige Auswahl des Dritten, nicht aber für die Erfüllung oder Schlechterfüllung der Leistung.
    4. Werden Dritte mit Leistungen beauftragt, ist Hellmer berechtigt, dem Kunden eine Provision von 15% des von dem Dritten verrechneten Honorars (ohne Umsatzsteuer, inklusive Auslagen) für den in Zusammenhang mit der Abwicklung entstehenden Aufwand zu verrechnen, sofern die Verrechnung einer Provision nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
  5. Termine
    1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Hellmer.
    2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Hellmer – entbinden Hellmer jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern die Frist entsprechend.
  6. Vergütung
    1. Für die zu erbringenden Leistungen und die Abgeltung von Verwertungsrechten wird das Honorar zwischen Hellmer und dem Kunden im Voraus vereinbart. Das vereinbarte Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Zweifel gebührt ein angemessenes Honorar. Wenn nicht anderes vereinbart ist, inkludiert das Honorar nicht auch die Abgeltung für den Erwerb von Verwertungsrechten.
    2. Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Hellmer für jede einzelne Teilleistung, sobald diese erbracht wurde.
    3. Hellmer ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes in regelmäßigen Abständen Vorschüsse zu verlangen.
    4. Für alle Leistungen von Hellmer, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind (z.B. Zusatzleistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind), gebührt Hellmer ein gesondertes Honorar. Alle Barauslagen die Hellmer erwachsen sind vom Kunden zu ersetzen.
    5. Kostenvoranschläge von Hellmer sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Hellmer schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird Hellmer den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen; für geringere Überschreitungen besteht keine Hinweispflicht. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei (3) Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
    6. Unterbleibt die Ausführung einer Leistung, behält Hellmer dennoch den vollen Anspruch auf das vereinbarte Honorar, sofern der Grund für das Unterbleiben nicht von Hellmer verschuldet wurde. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB oder § 1155 ABGB wird abbedungen. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Verwertungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Hellmer zurückzustellen.
  7. Zahlung
    1. Die Rechnungen von Hellmer sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% p.a. über dem von der EZB verlautbarten Basiszinssatz als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Hellmer.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
    3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Hellmer das Honorar für sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen sofort fällig stellen.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Hellmer aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Hellmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
  8. Präsentationen
    1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Hellmer ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Hellmer für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
    2. Erhält Hellmer nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Hellmer, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, in deren Eigentum sowie alle Verwertungsrechte bei dieser. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen – in welcher Form immer und unabhängig davon, ob für die Leistungen ein (Urheberrechts-)Schutz besteht oder nicht – zu nutzen oder anderweitig zu verwerten; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Hellmer zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Hellmer nicht zulässig.
    3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungsund Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
    4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte bei der Auftragsausführung nicht verwertet, so ist Hellmer berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
  9. 9. Eigentumsrecht, Verwertungsrechte
    1. Alle Leistungen von Hellmer einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Entwurfsoriginale im Eigentum von Hellmer und können von der Hellmer jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars – sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird – nur das unübertragbare Recht der Nutzung (einschließlich der Vervielfältigung) zu dem bei Auftragserteilung bekannt gegebenen und vereinbarten Zweck im dazu erforderlichen Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Hellmer darf der Kunde die Leistungen von Hellmer nur selbst nutzen.
    2. Der Erwerb von Verwertungsrechten an Leistungen von Hellmer setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Hellmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus; vor vollständiger Zahlung aller Rechnungen ist eine Nutzung nur auf jederzeitigen Widerruf gestattet.
    3. Änderungen und Bearbeitungen von Leistungen von Hellmer, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Hellmer und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Einräumung dieses Rechtes steht Hellmer eine gesonderte, angemessene Vergütung zu, die zwischen dem Kunden und Hellmer zu vereinbaren ist.
    4. Für eine Nutzung von Leistungen von Hellmer, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Hellmer erforderlich. Hellmer steht für die Einräumung dieses Rechtes eine gesonderte, angemessene Vergütung zu, die zwischen dem Kunden und Hellmer zu vereinbaren ist.
    5. Der Kunde erwirbt kein Recht auf Übermittlung offener, zur Bearbeitung geeigneter Daten.
  10. Kennzeichnung
    1. Hellmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Hellmer, z.B. unter Verwendung ihres Firmenlogos oder eines Slogan, und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen.
    2. Hellmer ist berechtigt, den Kunden sowie die für diese erbrachten Leistungen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung als Referenz zu nennen.
  11. Vorzeitige Auflösung
    1. Hellmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
      b) der Kunde fortgesetzt, trotz Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
      c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Hellmer weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Hellmer eine taugliche Sicherheit leistet.
    2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen, sofern er Hellmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Grundes gesetzt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Hellmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
  12. Gewährleistung
    1. Hellmer leistet dafür Gewähr, dass ihre Leistungen branchenüblichen Standards entsprechen.
    2. Der Kunde hat die Leistungen von Hellmer unverzüglich zu prüfen und Hellmer allfällige Mängel schriftlich mitzuteilen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden vorerst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Hellmer zu. Die Mängel werden in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Hellmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Hellmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Hellmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
    3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Hellmer ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
  13. Haftung
    1. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Hellmer beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.
    2. Eine Haftung von Hellmer für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden Dritter ist ausgeschlossen.
    3. Jeder Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs (6) Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber ein (1) Jahr ab Fertigstellung der (Teil-)Leistung, geltend zu machen.
    4. Der Höhe nach ist eine Haftung pro Schadensfall mit dem Auftragswert beschränkt.
  14. Anzuwendendes Recht
    1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Hellmer ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen anzuwenden.
    2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz von Hellmer in Wien.
    2. Für alle Streitigkeiten zwischen Hellmer und dem Kunden ist ausschließlich das in 1010 Wien sachlich zuständige Gericht zuständig. Hellmer ist aber berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen

AGB von Hellmer WerbegesmbH. als PDF downloaden